Wer meint, sich hier und da mal ein kleines Bußgeld leisten zu können, spielt möglicherweise mit seiner Fahrerlaubnis. Kommen fünf geringfügige Verstöße in weniger als drei Jahren zusammen, kann es eng werden –
Kleinvieh macht auch Mist – nach diesem Motto können sich auch geringfügige Verstöße im Straßenverkehr fahrerlaubnisgefährdend summieren. Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb von weniger als drei Jahren fünf einfachere Verkehrsverstöße begeht, kann mit einem Fahrverbot belegt werden. Auf diese oft übersehene Thematik wirft ein aktuelles Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Hamm ein Schlaglicht
Der Fall: Ein heute 29 Jahre alter Verkehrsteilnehmer benutzte bei einer Fahrt mit seinem Pkw im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß belegte ihn das Amtsgericht mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.
Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte der Betroffene sogenannte Handyverstöße begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in zwei Fällen um jeweils 22 km/h. Die beiden Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen und festgestellt, dass gegen den Betroffenen zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden sei.
Der Betroffene habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt. Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle.
Dabei könne neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein. Dies hat das Gericht im konkreten Fall bejaht und daher das Fahrverbot bestätigt.
(OLG Hamm, Az.: 1 RBs 138/15)
Quelle: Tourenfahrer.de