Aus für private Blitzer?

Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilt, dass private Geschwindigkeitsüberwachung rechtswidrig sei, selbst wenn sie in hoheitlichem Auftrag erfolgt. |

BlitzerImmer mehr Kommunen in Deutschland setzen bei der Geschwindigkeitsüberwachung auf private Dienstleister. Das allerdings ist gesetzeswidrig, hat das OLG Frankfurt am 6. November in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. 2 Ss-OWi 942/19). Auf den von einem solchen Dienstleister erbrachten Messungen dürfen keine Bußgeldbescheide erlassen werden.

Geklagt hatte ein hessischer Autofahrer, gegen den ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt worden war. Die zugrundeliegende Messung hatte der Zeuge B. vorgenommen. Der Zeuge war Angestellter einer privaten GmbH, mit der die Gemeinde einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen geschlossen hatte.

Diese Praxis sei rechtswidrig, so das OLG: »Die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen.« Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen.

Das Urteil dürfte für viele Motorrad- und Autofahrer, die in eine Radarfalle geraten sind, interessant sein, da zu vermuten ist, dass die im Einzelfall ausgeführte Begründung bundesweit gültig ist. Unter anderem werden in Bayern, Hessen, Brandenburg, Sachsen, NRW und dem Saarland Geschwindigkeitskontrollen durch private Dienstleister durchgeführt oder unterstützt. Allerdings sind staatliche von privaten Blitzanlagen für den Laien äußerlich nicht zu unterscheiden. Die Feststellung, auf wen die Anzeige zurückzuführen ist, geht nur mit Hilfe einer Akteneinsicht bei Gericht, die meist einem Anwalt gewährt wird, was ins Geld gehen kann – es sei denn, die oder der Betroffene verfügt über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Foto: Jenoptik

Quelle: Tourenfahrer.de


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