Endlich! Schadensersatz bei Sturz wegen Straßenzustand

Man mag es kaum für möglich halten: Mit soeben veröffentlichter Entscheidung vom Februar hat das Landgericht Detmold einem Motorradfahrer Schadensersatz wegen mangelhafter Unterhaltung einer Straße zugesprochen. |

Zum Unfall:

Der erfahrene Hondafahrer nahm bei Regen nach einer Ortsdurchfahrt eine leichte Steigung mit maximal 45 km/h. Plötzlich verliert das Vorderrad jeden Gripp und es kommt zum Sturz, der Biker hatte keine Chance. Das gerichtliche Gutachten ergibt: Die Fahrbahn war bei Regennässe dermaßen glatt, dass die nach allgemeinen Vorschriften notwendige Mindestgriffigkeit nicht erreicht wurde. Damit nicht genug: Der zuständigen Behörde war dieser Zustand durch eine auffallende Häufung von Unfällen an derselben Stelle bekannt. Man hatte aber nicht einmal ein Warn- und Hinweisschild für nötig befunden.

So geht es nicht, meinten die Richter. Gern werden vergleichbare Klagen ja mit der Begründung zurückgewiesen, der Motorradfahrer habe entweder die zulässige Geschwindigkeit überschritten, gegen das Sichtfahrgebot verstoßen oder einfach sonst selbst Schuld. Nicht im vorliegenden Fall. Selbst der erfahrenste Biker könne seine Maschine nicht halten, wenn plötzlich de facto Glatteisverhältnisse herrschen.

Wermutstropfen an der Sache:

Einen Teil des Schadens muss der Motorradfahrer auf sich behalten. Die Mithaftungsquote für ihn beträgt 25%. Insoweit ist die Entscheidung inkonsequent. Wenn mit dem Hinweis auf die Unvermeidbarkeit des Unfalls dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen wird, dann dürfte logischerweise eine Mithaftung auf der Basis der sogenannten „Betriebsgefahr“ ausscheiden. Wer das Urteil liest, wird aber enttäuscht feststellen, dass das Gericht seine Mithaftung von einem Viertel offenbar mit dem Daumen übers Fensterkreuz bestimmt hat. Warum der Biker nicht vollen Schadensersatz bekommt, wird mit keinem Wort begründet. Das wäre ein Grund für die Berufung. Ob und wann die Entscheidung rechtskräftig wird, ist derzeit nicht absehbar.

Landgericht Detmold, Urteil vom 03.02.2016, Az. 9 O 86/15

Quelle: Rechtsanwalt Thomas Kinschewski – Hümmerich & Bischoff Rechtsanwälte Dresden
anwalt@sachsenbike.de


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