Knöllchen aus dem Ausland – was tun?

Letztes Jahr einen schönen Urlaub gehabt? Glückwunsch!
Bislang interessierte uns das Knöllchen am Mopped wegen Falschparkens auf der Piazza in Rom oder am Ufer des Lago Maggiore eher weniger. Allenfalls gehörte der Zettel als Souvenir ins Fotoalbum.

Doch Achtung, diese Zeiten sind vorbei! Die EU Verkehrsministerkonferenz hat nach jahrelangem Ringen Nägel mit Köpfen gemacht. Strafzettel aus dem Ausland sind ab sofort in Deutschland vollstreckbar. Unter bestimmten Bedingungen können deutsche Fahrzeughalter nun zur Zahlung gezwungen werden. Es gilt grundsätzlich: Geldbußen inklusive Kosten ab 70 EUR werden in Deutschland vollstreckt.

Doch keine Angst, wem im Ausland ein Fahrverbot drohte, kann nach wie vor nicht belangt werden. Das bleibt Sache der EU – Länder.

Das Verfahren zur Beitreibung der Urlaubsknöllchen ist vereinheitlicht. Das Ausstellerland ersucht Deutschland um Amtshilfe wegen dieser Vollstreckung. Zwingend ist eine Anhörung des Betroffenen, der bereits zu diesem Zeitpunkt Widerspruch einlegen kann. Achtung, Fristen! Wer diese versäumt, kann nichts mehr ausrichten und muss zahlen.

Zum Schutz der Bürger prüft jedoch das Justizministerium die Zulässigkeit der Vollstreckung. Unzulässig ist die Einziehung, wenn das Verfahren in nicht verständlicher Sprache oder sogar ohne Rechtsbehelfsbelehrung durchgeführt wurde. Auch das nachweisliche Abstreiten der Fahrereigenschaft hilft, anders als in vielen Nachbarstaaten. In Holland zum Beispiel haftet der Halter für alle Ordnungswidrigkeiten, die mit seinem Fahrzeug begangen wurden.

In jedem Fall wird dem Betroffenen eine zweiwöchige Anhörungsfrist eingeräumt. Selbst wenn das Ministerium die Vollstreckung zulässt, kann allein hiergegen Einspruch eingelegt werden. Dann allerdings müssen die Gründe glaubhaft gemacht werden.

Keine Gefahr droht aus Nicht – EU – Staaten. Dortige Bußgelder werden bei uns nicht vollstreckt, was allerdings häufig die Praxis der sofortigen Vollstreckung vor Ort bedeutet.

All diese Regelungen sind brandneu. Man hüte sich vor falscher Sicherheit wegen Strafzetteln aus dem Sommer 2010 oder früher. Es zählt das Ausstellungsdatum des ausländischen Bußgeldbescheides. Was nach dem 28. Oktober 2010 erlassen ist, wird bei uns vollstreckt. Niemand weiß, ob nicht im Ausland bewusst wegen dieser Regelung mit den Bescheiden abgewartet wird.

Und ist das Knöllchen dennoch nicht bezahlt, was droht bei Wiedereinreise im nächsten Jahr? Niemand muss fürchten, an der Grenze verhaftet zu werden. Wer aber in eine Verkehrskontrolle mit Datenabgleich kommt, wird unter Umständen festgehalten, bis die Altlast beglichen ist. Süd- und osteuropäische Länder sind bei vorläufigen Festnahmen und Beschlagnahme von Fahrzeugen nicht zimperlich. Dasselbe gilt bei Verwicklung in einen Unfall oder – was beides erspart bleiben möge – bei einem Diebstahl.

Allen Lesern bleibt eine gute Heimreise in der kommenden Saison zu wünschen. Bei Schwierigkeiten mit ausländischen Bußgeldbehörden ist die Hilfe eines im Verkehrsrecht versierten Anwaltes unbedingt zu empfehlen.

Kontakt:

Rechtsanwalt Thomas Kinschewski
Hümmerich & Bischoff Partnerschaft

Augsburger Straße 3
01309 Dresden
0351 829 110

Thomas.kinschewski@huemmerich-partner.de
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