Das Sozialgericht Dortmund, Urt. v. 02.11.2016 Az. S 17 U 955/14 hat entschieden, daß im Fall eines Ausweichmanövers eines Motorradfahrers zur Unfallverhinderung infolge Vorfahrtsverletzung eines Anderen (hier ein Radfahrer) und eines nachfolgenden Sturzes dies als Arbeitsunfall iSd. SGB VII anzusehen ist. |
Das Sozialgericht führt konkret aus:
„…
Der Kläger hat, indem er seinem potentiellen Unfallgegner ausgewichen ist, diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet, möglicherweise ihm sogar das Leben gerettet. Der Umstand, dass der Kläger die Rettungshandlung nicht mit zeitlichem Vorlauf geplant vorgenommen, sondern in Sekundenbruchteilen gehandelt hat, begründet keine andere Bewertung. Auch eine spontan, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat unterfällt dem zitierten Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13a) SGB VII.
…“
Diese Entscheidung des SG Dortmund korrespondiert auch mit einer älteren Entscheidung BSG, Urteil v. 30.11.1982, Az.: 2 RU 70/81 damals noch zur Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 9a) der Reichsversicherungsordnung – RVO.
Auch führt das Gericht aus, daß der Motorradfahrer zwar die Kontrolle über sein Motorrad verloren hat aber eben, weil er „das gewichtige Fahrgerät infolge des Ausweichmanövers nicht mehr hat halten können“. Dies ist per sé kein Ausschlußgrund des Anspruchs.
Quelle: Uwe L. Steinmetz – Rechtsanwalt – www.anwaltskanzlei-steinmetz.de