Videoaufnahmen einer Dashcam führen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot in einem Zivilprozess
Das Landgericht Landshut kommt in seinem Berufungs-/Urteil vom 25.05.2016 – Az.: 12 S 2503/15 – zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Videoaufnahmen aus der Bordkamera eines Taxis kein Beweisverwertungsverbot besteht. Aufnahmen von Verkehrsvorgängen mittels Onboard-Kameras zum Beweis von Haftungsansprüchen sind grundsätzlich verwertbar.
Insofern dürfe dies bei alleinfahrenden Motorradfahrern die Beweisführung bei Unfällen erleichtern, wenn beim Unfallgegner im Auto mehrere Personen sitzen.
Aber: Das LG Landshut lässt offen, ob ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorliegt, hat aber Zweifel an einem Verstoß gegen BDSG.
Quelle: Bikeranwalt Uwe Steinmetz