Motorradschutzkleidung – Verschulden gegen sich selbst

Vor allem auf kürzeren Strecken hat bestimmt jeder Motorradfahrer schon mal auf das Tragen einer angemessenen Schutzkleidung verzichtet. Und jeder kennt es: draußen ist Hochsommer, man will nur kurz zur Tankstelle und schon sitzt man im Extremfall in der kurzen Hose auf dem Motorrad.

Ein relativ aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 23.07.2009 (AZ 12 U 29/09) liefert einen weiteren Grund, warum Schutzkleidung die Standardausrüstung eines jeden Motorradfahrers sein sollte (siehe Zitat unten).

In hiesigem Fall kollidierte ein Motorradfahrer unverschuldet mit einem anderen Verkehrsteilnehmer und erlitt dabei vor allem auch deswegen erhebliche Verletzungen, weil er keine entsprechende Schutzkleidung trug. Zwar waren die materiellen Schäden unstreitig zu ersetzen.
Bei der Berechnung des Schmerzensgelds berücksichtigte das Oberlandesgericht jedoch ein Mitverschulden des Motorradfahrers insofern, als er lediglich eine Stoffhose trug, § 254 BGB.

Schließlich ist auch in gewissem Umfang (…) ein Mitverschulden des Klägers insoweit anzunehmen, als er an den Beinen keine Schutzkleidung getragen hat, sondern lediglich mit einer Stoffhose bekleidet war. Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH NJW 1979, 980, in einem Fall, in dem der Geschädigte noch vor Einführung der Helmpflicht keinen Helm getragen hat). Zu berücksichtigen sind bei der Beantwortung der Frage, ob ein so genanntes Verschulden gegen sich selbst vorliegt, die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie der Gesichtspunkt, was den Verkehrsteilnehmern zuzumuten ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten. Eine Schutzbekleidung hat die primäre Aufgabe, den Motorradfahrer vor den negativen Folgen eines Sturzes zu schützen bzw. diese zu vermindern. Aufgrund der Instabilität des Fahrzeugs ist der Motorradfahrer nicht nur bei Rennveranstaltungen, sondern auch im normalen Straßenverkehr besonders gefährdet.

Interessant ist, dass sich der Motorradfahrer trotz der vollumfänglichen Haftung des Unfallverursachers ein Mitverschulden hinsichtlich des Schmerzensgelds aus oben genannten Gründen anrechnen lassen musste. Letztlich ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg nur konsequent, wenn man bedenkt, dass das Tragen einer angemessen Schutzkleidung zumindest die Chance einräumt, Verletzungen vorzubeugen.

Dass man nicht ohne Schutzkleidung Motorradfahren sollte, ist – denken wir – jedem klar. Aber wer hält sich daran?

Quelle: http://www.lawbike.de/motorradrecht/2009/12/15/motorradschutzkleidung-verschulden-gegen-sich-selbst/

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