Haftungsausschluss bei Motorradfahren im Pulk

Wichtige Entscheidung für Gruppenfahrer! Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit soeben veröffentlichtem Urteil zu Aktenzeichen 22 U 39/14 entschieden, dass stillschweigend ein Haftungsausschluss für Motorradfahrer im Pulk gelten soll –

Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstands (theoretisch also halber Tachowert), so führt dies zu einem grundsätzlichen Haftungsausschluss allein wegen dieses Umstands. Kollidiert ein Fahrer mit einem anderen und entstehen hierdurch Folgeunfälle mit weiteren Beteiligten, so haben weder der Erstverursacher noch die folgenden Unfallbeteiligten wechselseitig Ansprüche gegeneinander.

Bei Unfällen entsteht schnell Personenschaden. Nach vorliegendem Urteil scheiden solche Ansprüche generell aus. Die eigene Haftpflichtversicherung muss also nicht den Schaden an dem anderen Motorrad bezahlen, auf das ich aufgefahren bin. Andersherum kann ich aber auch den Schaden an meiner Maschine nicht von demjenigen ersetzt verlangen, der mit meinem Einverständnis „Rad an Rad“ im Konvoi mit mir gefahren ist. Viel wichtiger noch ist auch die Geltung des Ausschlusses für Schmerzensgeldansprüche. Wer also bei einem Unfall verletzt wird, kann keinerlei Schmerzensgeld von dem Mitfahrer verlangen, selbst wenn dieser besonders achtlos einen Unfall verursacht hat, etwa weil er bei einem riskanten Überholmanöver zu Fall kam und folgende Motorradfahrer nicht mehr ausweichen konnten.

Quelle: Rechtsanwalt Thomas Kinschewski, Kanzlei Hümmerich & Bischoff


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