Urteil zu Unfall mit Motorrad auf Rollsplit

Ein verunfallter Biker gewann vor Gericht gegen die Gemeinde – aber eben leider nicht ganz –

Die beklagte Gemeinde des zugrunde liegenden Streitfalls ließ auf einer Gemeindestraße Straßenausbesserungsarbeiten durch ein beauftragtes Unternehmen durchführen. Das Unternehmen verwendete unter anderem Rollsplitt. Knapp eine Woche nach Beendigung der Arbeiten ließ es die zuvor aufgestellten Warnschilder „Splitt“ und „Rollsplitt“ entfernen. Es verblieb lediglich ein Warnschild (Zeichen 101 Gefahrstelle), das mehrere Kurven vor der Unfallstelle aufgestellt war.

Das Urteil stellte fest, daß Gemeinde als Träger der Straßenbaulast auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hafte.

Auch wenn die Gemeinde diese konkret durchzuführenden Arbeiten auf ein anderes (privates) Unternehmen übertragen hat, behält sie ihre Aufsichts- und Überwachungspflichten, die sie hier verletzt hat.

ABER:

Da einige Kurven vorher ein Gefahrenschild aufgestellt wurde und die Ausbesserungsarbeiten optisch erkennbar waren (unterschiedliche Helligkeit des Belags), haftet der Motorradfahrer nach Auffassung des OLG aus der Betriebsgefahr des Motorrades, da er bei diesem Hinweis mittels Verkehrsschild nach Auffassung des OLG nicht hätte in der Kurve beschleunigen dürfen.

Daher die Quote zugunsten des Motorradfahrers zu 2/3 – aber eben nicht vollständiges Obsiegen. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.06.2015 – 7 U 143/14 –

Hinweis des Bikeranwalts:

Die Betriebsgefahr entfällt bei KFZ nur, wenn der Unfall unabwendbar war, wie z.Bsp. bei Auffahrunfall, und man sich selbst verkehrsgerecht verhielt. Diesen Beweis konnte der Motorradfahrer nicht erbringen, da er ja aufgrund des Verkehrsschildes gewarnt war – wie er jedoch ohne Beschleunigung und ohne diese Straße zu nutzen (umkehren??) hätte weiterfahren sollen, sagt das Gericht nicht….!

Quelle: Uwe Steinmetz – Anwaltskanzlei Steinmetz


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