Die Frage war immer, wie werden Punkte betreffend der Tilgung/Löschung behandelt, die zwar vor der Änderung des Punktesystems entstanden aber noch nicht in die Flensburger Punktekartei eingetragen wurden. |
Hintergrund ist, dass ab 1.5.16 „Neupunkte“ die Tilgungszeit der „Altpunkte“ nicht mehr verlängern – wie es bisher jedoch war.
Das OLG Bamberg hat im Beschluss vom 29.4.2016 – 2 Ss OWi 5/16 eigentlich die Gesetzeslage nochmals bestätigt:
„Aus der am Willen des Gesetzgebers orientierten Auslegung der Übergangsregelung folgt, dass eine Hemmung des Tilgungsablaufs für noch vor dem 1.5.2014 im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 28 Abs. 3 StVG a.F. gespeicherte Entscheidungen nicht durch Entscheidungen ausgelöst wird, die erst ab dem 1.5.2014 im Fahreignungsregister (FAER) gespeichert werden.“
Im Ergebnis kommt es konsequenter Weise ab 01.05.2014 auf die Eintragung im FAER (ehemalige „Flensburger Sünderkartei“) an, die ist für die Tilgung der Altpunkte vorteilhaft, für Neupunkte nicht immer.
Also hemmen Punkte die nach dem 1.5.2014 eingetragen wurden nicht die Tilgung der Altpunkte.
Leider wird die Tilgungsfrist nach dem 1.5.2014 dadurch nicht zwingend kürzer, da bei „Fahrverbot+2 Punkte“ diese 2 Punkte auch 5 Jahre eingetragen bleiben und damit genauso lange eingetragen sind, wie die Höchstdauer nach „altem System“. (Tilgungsfrist bei „1Punkt“ – 2,5 Jahre)
Quelle: Uwe L. Steinmetz – Rechtsanwalt – www.anwaltskanzlei-steinmetz.de