Verkehrsverstöße im Ausland kein Kavaliersdelikt

Auch als Motorradfahrer unterliegt man dem Verkehrsrecht des Gastlandes. Die Missachtung von Tempolimits oder Vorfahrtsgebote können empfindliche Konsequenzen haben. Dabei weichen ausländische Bestimmungen oft erheblich von deutschen Vorschriften ab –

Urlaub mit dem Motorrad – viele fahren auch gerne ins Ausland. Doch abseits von den heimischen Regeln gilt nicht als rechtsfreier Raum. Daruf weist der AvD, Automobilclub von Deutschland, hin. Verkehrsverstöße können empfindliche Konsequenzen haben. Dabei weichen ausländische Bestimmungen und Verfahrensvorschriften oft erheblich von deutschen Vorschriften ab. Beispielsweise ist Licht am Tag am Motorrad in vielen europäischen Staaten Vorschrift. Das Spektrum der Bußgelder bei Nichtbeachtung reicht von 6 Euro in Litauen bis zu 300 Euro in Portugal. Sogar ein Fahrverbot kann dort bei Missachtung ausgesprochen werden.

Große Unterschiede bei Promille-Grenzen

Auch bei den Promillegrenzen existieren noch immer gravierende Unterschiede. Während beim Nachbarn Slowakei die 0,0 Promillegrenze gilt, ist in England ab 0,8 Promille eine Bestrafung möglich. Die Strafen sind empfindlich und rangieren zwischen 150 Euro in Belgien bis zu 10.000 Euro in Luxemburg. Üblich sind überall Fahrverbote ab unterschiedlich definierten Promillegrenzen. In einigen Ländern, wie beispielsweise Finnland, drohen sogar Haftstrafen.

Vollstreckung in Deutschland ab 70 Euro

Die Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Geldsanktionen anderer EU-Staaten wegen Verkehrsübertretungen ist aufgrund eines umgesetzten EU-Rahmenbeschlusses auch in Deutschland möglich. Neben Deutschland haben fast alle EU-Staaten bis auf Italien den Beschluss umgesetzt. Vollstreckt werden können Geldsanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs, die einem Betrag von mindestens 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten entsprechen. Das zuständige Bundesamt für Justiz in Bonn prüft und vollstreckt. Übrigens: Die eingeholten Beträge werden den deutschen staatlichen Kassen gutgeschrieben. Umgekehrt bleiben von deutschen Behörden im Ausland eingeforderte Bußgelder dort bei den staatlichen Stellen.

Rechtzeitig mögliche Einwände prüfen

Der AvD empfiehlt den Betroffenen auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh zu reagieren. Um abschätzen zu können, in welchen Situationen Einwände vorgebracht werden sollten, ist juristische Beratung sinnvoll. Ein wichtiger Einwand für den Betroffenen kann die Tatsache sein, das Kraftfahrzeug nicht selbst gefahren zu haben. Der betroffene Halter sollte diesen Einwand unbedingt dem Bundesamt vortragen. Betroffene Autofahrer haben laut europäischem Rechtshilfeübereinkommen das Recht, die Bußgeldbescheide bzw. Urteile der ausländischen Behörden in der eigenen Landessprache übersetzt zu erhalten. Bei Missachtung dieser Verpflichtung muss das Bundesamt dementsprechend ein Vollstreckungsersuchen aus dem Ausland zurückweisen.

Vorsicht bei privaten Inkassounternehmen

Die in verschiedenen europäischen Staaten zur Beitreibung von Bußgeldern eingeschalteten privaten Firmen wie »European Parking Collection« oder »Nivi« haben keine staatlichen Befugnisse. Nivi Credit aus Florenz (I) verschickt seine Briefe im Auftrag italienischer Autobahnbetreiber. Diese leiten meist kein reguläres europäisches Bußgeldverfahren ein, sondern überlassen das Eintreiben der Mautschuld privaten Inkassounternehmen. Für die Mautstellen-Betreiber hat das den Vorteil, dass die gezahlten Forderungen tatsächlich bei ihnen ankommen. Der AvD rät, Zahlungsaufforderungen wegen Verkehrssünden, die von solchen Privatfirmen versendet werden, überprüfen zu lassen.

Mit Material von dpp-AutoReporter/wpr, Foto © Helmut Stark

Quelle: Tourenfahrer.de

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