Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst entschieden, dass Cannabis-Usern der Führerschein auch dann entzogen werden kann, wenn sie nicht berauscht am Steuer erwischt wurden – zumindest wenn sie auch Alkohol konsumieren.
Mit seinem Urteil vom 14. November 2013 ( BVerwG, Az.: 3 C 32.12) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht eine Regelung der Fahrerlaubnisverordnung, die sinngemäß besagt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Menschen, die Cannabis in Verbindung mit Alkohol konsumieren, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen darf, selbst wenn der Konsum der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stattgefunden hat.
Der Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass Menschen die psychoaktive Substanzen wie Cannabis gemeinsam mit Alkohol konsumieren, grundsätzlich nicht zum Autofahren geeignet seien, da der Mischkonsum das Urteilsvermögen so stark außer Kraft setze, dass der Betroffene seine Fahrtauglichkeit falsch einschätze.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf in diesen Fällen zur Überprüfung der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Verweigert der betroffene Führerscheininhaber die Überprüfung, ist der Lappen weg. So auch bei einem 31-jährigen Mann aus der Oberpfalz.
Seine Aussage, gelegentlich ein paar Biere zu trinken und etwa einmal im Monat einen Joint zu rauchen, wertete die Behörde als gefährlichen Mischkonsum und ordnete ein Gutachten an, das der Mann verweigerte. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, wogegen der Oberpfälzer klagte. Ein Gericht in Regensburg bestätigte zunächst die Maßnahme, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hingegen kassierte das Urteil. Die Richter waren der Auffassung, dass man aus dem gelegentlichen Mischkonsum von Haschisch und Alkohol allein noch keine Gefahren für den Straßenverkehr ableiten könne.
Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht und bestätigte die strenge Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung.
Der Anwalt des Betroffenen will noch die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann einen Gang vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe prüfen. Dort könnten die Chancen für seinen Mandanten besser stehen. Das höchste deutsche Gericht hatte bereits 2002 in einem Urteil – allerdings ging es damals um den ausschließlichen Konsum von Cannabisprodukten – den automatischen Entzug der Fahrerlaubnis unter anderem deshalb für verfassungswidrig erklärt, da nicht davon auszugehen sei, dass Gelegenheitskiffer zwingend ihre Selbsteinschätzung bezüglich ihrer Fahrtüchtigkeit verlören.
Quelle: Tourenfahrer.de