Dashcam-Videos vor Gericht zulässig

Der Bundesgerichtshof hat am 15. Mai entschieden, dass Videoaufzeichnungen von Dashcams vor Gericht als Beweismittel genutzt werden dürfen. Einen generellen Freibrief für die permanente Aufzeichnung stellte der BGH mit seiner Entscheidung jedoch nicht aus. |

Nachdem verschiedene Vorinstanzen zu jeweils unterschiedlichen Auffassungen gekommen waren, was die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel angeht, hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend mit der Materie befasst.

Die Karlsruher Richter haben die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht zur Klärung der Schuldfrage bei Verkehrsunfällen für zulässig erklärt. Zwar verstießen die Aufnahmen gegen das Datenschutzrecht. Da Unfallbeteiligte jedoch ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten, sei dies nachrangig.

Aus dem Urteil des BGH den Schluss zu ziehen, dass das permanente Filmen vom Fahrzeug aus nun legal sei, wäre jedoch falsch. Diese Art der Aufzeichnung bleibt verboten. Diese Unzulässigkeit führe aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen, argumentierten die Richter.

Erfreut zeigten sich die Autoversicherer über das Urteil aus Karlsruhe. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sieht nun neue Möglichkeiten beim Kampf gegen Versicherungsbetrug. So könnten die Aufzeichnungen helfen aufzuklären, ob ein Unfall absichtlich herbeigeführt worden sei, durch plötzliches Abbremsen (»Autobummser«) beispielsweise. Sogar über besondere Schadenfreiheitsrabatte für Dashcam-Nutzer wird bereits nachgedacht.

Hintergrund
Der Bundegerichtshof musste sich mit der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen vor Gericht aufgrund der Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt befassen. Dieser wollte mittels der Aufzeichnungen seiner Dashcam seine Unschuld an einem Verkehrsunfall beweisen. Doch sowohl das Amts- als auch das Landgereicht lehnten die Bilder als Beweismittel ab, da sie illegal erlangt worden seien. Da die Schuldfrage weder durch Gutachten noch Zeugenaussagen geklärt werden konnte, musste der Kläger die Hälfte des Schadens tragen. Dies wollte er nicht akzeptieren und bekam nun von höchster Instanz Recht.

Auch wenn klassische Dashcams vornehmlich in Pkw verwendet werden, gelten die datenschutzrechtlichen Einschränkungen natürlich auch für das bei Motorradfahrern beliebte Filmen mit Action-Cams während der Fahrt.

Umfangreiche Informationen zu praktischen und rechtlichen Aspekten des Fotografierens und Filmens auf dem Motorrad haben die TOURENFAHRER-Redakteure zusammengetragen. Der Artikel ist als PDF erhältlich.

Quelle: Tourenfahrer.de


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