Kurzzeitkennzeichen sind das Mittel der Wahl für Probe- und Überführungsfahrten von nicht angemeldeten Motorrädern. Ein kleiner Überblick zu Voraussetzungen und Grenzen der Nutzung. |
Kurzzeitkennzeichen gelten fünf Tage ab Ausstellung. Das Ablaufdatum ist rechts auf gelbem Grund aufgeprägt. Für den Antrag benötigen man eine Versicherungsbescheinigung (eVB), die Zulassungsbescheinigung II beziehungsweise den Fahrzeugbrief (auch in Kopie) und den Personalausweis.
Kurzkennzeichen können grundsätzlich bei jeder Zulassungsstelle beantragt werden, eine Bindung an den Standort des Fahrzeugs oder an den Wohnort des Antragstellers gibt es nicht.
Fakten rund ums Kurzzeitkennzeichen
Voraussetzungen
- Versicherungsbescheinigung
- Zulassungsbescheinigung II
- Personalausweis
- Fahrzeug muss verkehrssicher sein
Erlaubt
- Probefahrt
- Überführungsfahrt
- Fahrt zur HU (ggf. Werkstatt)
Nicht erlaubt
- Spazierfahrt
- Übertragung auf andere Person oder anderes Kfz
Große Unterschiede gibt es bei den Kosten für die Versicherung. Diese variieren zwischen 40 und 80 Euro. Wichtiger als bei diesen Kosten auf den letzten Cent zu schielen, ist, eine Gesellschaft auszuwählen, die den Beitrag für die Kurzzeitversicherung auf eine später für das betreffende Fahrzeug abzuschließende Police anrechnet.
Grundsätzlich dürfen mit Kurzzeitkennzeichen ausschließlich Probe- und Überführungsfahrten durchgeführt werden. Hierzu muss das Fahrzeug über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Ausnahme: Fahrten hin und zurück zur nächsten Prüfstelle innerhalb des Zulassungsbezirks, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Fällt das Fahrzeug bei der HU durch, darf von der Prüfstelle zur nächsten Werkstatt gefahren werden, um die Mängel beseitigen zu lassen. Werkstattfahrten mit verkehrsunsicheren Fahrzeugen sind nicht erlaubt. Spazierfahrten oder Spritztouren, die über eine Probefahrt hinausgehen, sind verboten.
Die Kennzeichen sind nicht auf andere Personen oder Fahrzeuge übertragbar.