In Deutschland besteht zwar keine grundsätzliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen, wie dies in vielen anderen Staaten der Fall ist. Doch es gibt eine Richtgeschwindigkeit, die laut Gesetzgeber bei 130 km/h liegt. Grundsätzlich darf man zwar erheblich schneller fahren. Doch kommt es dann zu einem Unfall, kann dies zu einer erheblichen Mithaftung führen, selbst wenn der Tempo liebende Fahrer eigentlich keine Schuld trägt. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch einmal deutlich gemacht.
Im entschiedenen Fall war es durch einen verkehrswidrigen Spurwechsel auf der Autobahn zu einer Kollision gekommen. Der Geschädigte war mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gefahren und hatte nicht mehr rechtzeitig auf den Spurwechsel eines anderen Fahrzeugs reagieren können.
Da dies bei einer geringeren Geschwindigkeit aber noch gelungen wäre, lastete ihm das Gericht eine Mithaftung von 25 Prozent an. Im deutschen Recht wird die Haftung bei einem Verkehrsunfall nicht nur an das Verschulden geknüpft. Das Straßenverkehrsgesetz sieht ein Fahrzeug grundsätzlich als gefährlich an und knüpft bereits an dessen Betrieb eine Haftung. Nur ein „Idealfahrer“ ist von der Haftung befreit.
Ein solcher „Idealfahrer“ fährt nach Vorstellung der Rechtsprechung auf der Autobahn nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Wer schneller fährt, geht ein erhebliches Risiko ein. Er ist nur dann von einer Mithaftung befreit, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Im vorliegenden Fall ist aber festgestellt worden, dass bei 130 km/h noch ein rechtzeitiges Abbremsmanöver möglich war, was den Unfall verhindert hätte…
(OLG Nürnberg, Urt. V. 09.09.2010, Az. 13 U 712/10, DAR 2010, 707).
Quelle Text: KFZ-Auskunft.de