Honda-Fahrerin stürzt wegen glatter Fahrbahn, klagt gegen die Straßenbaubehörde und bekommt eine interessante Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2015 (11 U 166/14) –
Unter Berücksichtigung der anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrads (25%) wurde der Klägerin 75-prozentiger Schadenersatz zugesprochen.
Das beklagte Land (NRW) habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, da im Bereich der Unfallstelle der Fahrbahnbelag mindestens seit dem Jahre 2008 nicht griffig genug gewesen war. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten.
Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen.
Das Urteil stelle dabei fest, daß das Land mindestens Geschwindigkeitsbeschränkungen (30 km/h bei Nässe) anordnen hätte müssen.
Ob die Straße hätte saniert werden müssen, wurde nicht entschieden.
Die Frage ist nun, ob man diese Entscheidung auf die schwarzen „blanken Teerstreifen“ anwenden kann, die bei Nässe auch alles andere als sicher sind…
Quelle: RA Uwe Steinmetz – http://www.anwaltskanzlei-steinmetz.de/