Helmpflicht, Fachgerechte Beleuchtung, Personenbeförderung, Parken – aber ansonsten gibt es bei Motorrädern keine besonderen Bestimmungen. Für sie gelten dieselben Regeln wie beim Pkw |
Jeder Verkehrsteilnehmer ist dazu verpflichtet, sich nach geltendem Recht an die herrschenden Verkehrsregeln zu halten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Auto-, Motorrad- oder Fahrradfahrer handelt.
Selbst für Fußgänger gibt es gewisse Regelungen, die festlegen, was bei einem Verstoß gegen sie zu erwarten ist. Bußgelder sind nicht selten und zum Teil erheblich. Daneben sind auch Punkte in Flensburg oder der Entzug des jeweiligen Fahrzeugs möglich.
Besonders für Motorradfahrer gibt es jedoch besondere Regeln, an die sie sich im Straßenverkehr halten müssen.
Was gibt es für besondere Vorschriften für Motorradfahrer?
Gesetzlich geregelt sind sämtliche Vorgaben in der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO. Zunächst wären da die Grundsatzregeln, an die sich jeder Motorradbesitzer halten muss:
- Motorräder dürfen nicht freihändig bedient werden.
- Das Anhängen an andere Fahrzeuge ist Motorrädern nicht gestattet.
- Das Fahren auf dem Hinterrad ist verboten.
- Liegengebliebene Motorräder dürfen geschoben werden.
- Das Abschleppen von Krafträdern ist grundsätzlich nicht gestattet.
- Der Fahrer ist dazu verpflichtet, seine Füße während der Fahrt auf den Fußrasten zu belassen, sofern es der Zustand der Straße nicht anders erfordert.
Daneben gibt es noch drei weitere Bereiche, in denen die Vorgaben für ein Motorrad ganz klar geregelt sind und sich im Einzelnen wie folgt gestalten:
- Helmpflicht: Wer in Deutschland ein Kraftrad betreibt, das schneller als 20 km/h ist, muss einen Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht nur für den Fahrer selbst, sondern auch für seinen Beifahrer, unerheblich ob dieser hinten auf dem Motorrad sitzt oder aber im Beiwagen mitfährt. Die gesetzlichen Grundlagen zur Helmpflicht sind in raf Parag21a, Absatz 2 festgelegt.
- Fachgerechte Beleuchtung: Das Motorrad muss über eine fachgerechte Beleuchtung verfügen. Die Details hierzu findet man in Paragraf 50, Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Diese legt fest, dass ein Motorrad nicht nur eine Schlussleuchte, sondern auch einen Rückstrahler besitzen muss. Dazu kommen selbstverständlich die typischen Bremsleuchten. Seitliche Begrenzungslichter sind ausschließlich dann erforderlich, wenn mit Beiwagen gefahren wird.
- Personenbeförderung: Jede mitfahrende Person muss einen passenden Sitz erhalten, sodass die Füße während der Fahrt nicht in die Speichen der Räder geraten können. Gleichwohl ist ein Haltesystem erforderlich, sowie Fußstützen, die auf beiden Seiten des Motorrads angebracht sein müssen.
- Ständer zum Parken des Motorrads: Jedes Motorrad muss laut Gesetz (Paragraf 61, Absatz 3 der StVZO) mit einem Ständer ausgerüstet sein.
Gut zu wissen: Bezüglich der Verkehrsregeln gibt es bei Motorrädern keine besonderen Bestimmungen. Für sie gelten dieselben Regeln wie beim Pkw.
Wo dürfen Motorräder fachgerecht geparkt werden?
Prinzipiell haben Motorradfahrer das Recht, jederzeit auf einem ausgewiesenen Autoparkplatz zu parken, sofern dies nicht durch ein gesondertes Schild verboten ist. Daneben ist das Abstellen auf Bürgersteigen generell verboten. Denn selbst wenn ein Motorrad weniger Platz einnimmt als ein gewöhnliches Auto, gilt es als Behinderung für passierende Fußgänger.
Innerhalb zahlreicher Städte sind neben gewöhnlichen Parkplätzen für Pkws inzwischen auch spezielle Parkbereiche für Motorräder vorhanden. Die ausgezeichneten Stellflächen sind etwas kleiner als beim Pkw und zu erkennen anhand eines spezifischen Zusatzschildes. Eine solche Handhabung gibt es inzwischen vor allem auf größeren Parkplätzen, wie beispielsweise an Supermärkten. Daneben sind jedoch auch immer öfter spezielle Motorradparkplätze auf Parkstreifen zu finden.
Welche Bußgelder gibt es?
Wer gegen die Vorschriften und geltenden Verkehrsregeln auf dem Motorrad verstößt und hierbei erwischt wird, dem droht ein Bußgeld. Dieses ist nicht immer unerheblich. Daher ist es umso wichtiger, sich mit den Regeln in jedem Fall vertraut zu machen und sich möglichst an die Vorgaben zu halten. Neben einem Bußgeld kommt es übrigens auch (je nach Vergehen) zur Verzeichnung von Punkten im Fahreignungsregister Flensburg oder sogar zu einem Fahrverbot. Im Detail gestaltet sich dies wie folgt:
Verstoß | Bußgeldhöhe | Punkte |
Verletzung der Helmpflicht | ||
– Fahrer | 43,50 Euro | |
– Kind | 88,50 Euro | 1 |
– mehrere Kinder | 98,50 Euro | 1 |
Fahren auf dem Hinterrad mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 78,50 Euro | |
Freihändiges Fahren | 33,50 Euro | |
Tagsüber ohne Abblend- oder Tagfahrlicht gefahren | 38,50 Euro | |
– mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 43,50 Euro | |
– mit Unfallfolgen | 63,50 Euro | |
Mitfahrer wurde auf ungeeignetem Sitz transportiert | 33,50 Euro | |
– Kind unter 7 Jahren | 33,50 Euro | |
– ohne entsprechendes Haltesystem | 33,50 Euro | |
Motorrad abgeschleppt | 38,50 Euro |
Die angegebenen Beträge entsprechen dem jeweiligen Bußgeld, inklusive der anfallenden Auslagen und einer Bearbeitungsgebühr, die stets erhoben wird.
Unter welchen Umständen kann das Motorrad eingezogen werden?
Generell gilt, dass die Polizei zwar dazu berechtigt ist, unter gewissen Voraussetzungen ein Motorrad auch zu beschlagnahmen, doch muss sie sich hierbei an bestimmte, gesetzlich festgelegte Grenzen halten. Diese besagen, dass der Einzug nur dann gestattet ist, wenn eine unmittelbare Gefahr vorliegt.
Für die Polizei müssen demnach ganz klar konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, die belegen, dass es eine unmittelbare Wiederholungsgefahr seitens des Fahrers gibt. Bloße Vermutungen oder etwa ein einmaliger Verdacht reichen für das Einziehen des Motorrads nicht aus. Gleichwohl muss eine gewisse Verhältnismäßigkeit und Einzelfallprüfung erfolgen.
Ein passender Fall hierzu ist unter dem Aktenzeichen 7A10988/23.OVG zu finden, dessen Urteil am 30.04.2024 beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gefällt wurde.