Längere Fahrtenbuchauflage für Motorräder

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann für Motorradfahrer eine längere Fahrtenbuchauflage als für Autofahrer verhängt werden. Grund ist die saisonale Nutzung des Fahrzeugs –

Kann oder will der Halter eines Motorrades, mit dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, den Fahrer nicht nennen, darf die Zulassungsbehörde das Führen eines Fahrtenbuches anordnen. Dieses muss unter Umständen länger geführt werden als von Pkw-Haltern bei einem ähnlichen Delikt. Dies hat das Bundeverwaltungsgericht in Leipzig nun in letzter Instanz bestätigt.

Vorausgegangen war die Klage eine Motorradhalters durch zwei Vorinstanzen. Der Kläger hatte sich gegen eine Fahrtenbuchauflage gewandt. Mit seinem Motorrad war die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten worden. Nachdem der Kläger keine Angaben zum Fahrer des Motorrads machte, der auch nicht anderweitig ermittelt werden konnte, ordnete das Landratsamt an, dass der Kläger für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch führen muss.

Da das Tatfahrzeug ein Motorrad war, setzte das Landratsamt dabei entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für die Fahrtenbuchauflage eine um drei Monate längere Dauer fest als bei einem entsprechenden Verkehrsverstoß mit einem Personenkraftwagen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden, mit der Fahrtenbuchauflage aber die gleiche Wirkung erzielt werden solle. Auch der Kläger habe sein Motorrad in den Wintermonaten jeweils durchschnittlich sechs Monate außer Betrieb gesetzt.

(BVerwG 3 C 13.14)

Quelle: Tourenfahrer.de


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